Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


 

 

1.     Geltung

 

1.1.   Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Getränke Kuypers Gastronomie-Service GmbH (nachfolgend „GFGH“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB). Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der GFGH mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen schließt. Sie gelten auch für zukünftige Lieferungen, Leistungen und Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

1.2.   Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten finden keine Anwendung, auch wenn der GFGF ihre Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der GFGH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen.

 

1.3.   Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser AGB ist auf die Gültigkeit ihres sonstigen Inhalts ohne Einfluss.

 

2.     Angebot und Vertragsschluss

 

2.1.   Alle Angebote des GFGH sind unverbindlich und freibleibend.

 

2.2.   Sie gelten als angenommen, wenn die schriftliche Bestätigung durch den GFGH erteilt wird bzw. die Lieferung ausgeführt ist, je nachdem welches Ereignis früher liegt.

 

2.3.   Der Lieferschein gilt zugleich als Bestätigung des Auftrags und gibt dessen Inhalt richtig wieder, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Zugang des Lieferscheins widerspricht.

 

3.     Lieferung

 

3.1.   Eingehende Bestellungen werden im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten des GFGH erledigt. Angaben über Lieferfristen und -termine sind, soweit nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unverbindlich.

 

3.2.   Die Belieferung erfolgt im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs gemäß der Toureneinteilung zu den üblichen Geschäftszeiten des GFGH. Erfolgt die Belieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des GFGH, werden zusätzliche Kosten berechnet, welche vom Kunden zu tragen sind. In jedem Fall hat der Kunde den Zugang und die Erreichbarkeit an der Lieferadresse zu gewährleisten.

 

3.3.   Die Lieferung gilt mit dem Abladen an der Bordsteinkante bzw. Übergabe an den Kunden als abgeschlossen. Das Risiko weiterer Transportleistungen, insbesondere innerhalb des Lagers / der Betriebsstätte des Kunden oder zu einem anderen als dem in der Bestellung angegebenen Ort, trägt der Kunde.

 

3.4.   Der GFGH ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

 

3.4.1.    die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

 

3.4.2.    die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist, und

 

3.4.3.    dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei den der GFGH erklärt sich zur Übernahme bereit.

 

3.5.   Im Falle eines Lieferverzuges kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz (einschließlich etwaiger Folgeschäden) sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, es sei denn ein Fixgeschäft wurde vereinbart.

 

4.     Preise und Zahlungsbedingungen

 

4.1.   Es gelten die am Tag der Belieferung jeweils gültigen Listenpreise des GFGH, sofern die Preise nicht gesondert schriftlich vereinbart wurden. Preisänderungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden mit Bekanntgabe an den Kunden wirksam. § 315 BGB gilt entsprechend.

 

4.2.   Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

4.3.   Für Nachbestellungen gelten die Preise, die im Zeitpunkt der Auslieferung als Listenpreise des GFGH ausgewiesen sind.

 

4.4.   Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlung durch Scheck, SEPA-Lastschrift, Abbuchung oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des GFGH erfolgt. Gebühren und ähnliche Kosten, insbesondere Gebühren im SEPA-Lastschriftverfahren, gehen zu Lasten des Kunden. Der GFGH ist nicht zur Annahme von Schecks verpflichtet.

 

4.5.   Zahlungen tilgen grundsätzlich die älteste Schuld, es sei denn, der Kunde hat eindeutig schriftlich eine anders lautende Tilgungsvereinbarung getroffen.

 

4.6.   Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der GFGH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 247 BGB (5%- bzw. 9%-Punkte p. a. über dem jeweiligen Basiszinsatz), jedoch mindestens in Höhe von 10% p. a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

4.7.   Im Verzugsfall hat der GFGH ferner Anspruch auf Zahlung einer Pauschalen von 40,00 Euro als Entschädigung für Beitreibungskosten, ohne dass es zuvor einer Mahnung bedarf. Das Recht zur Geltendmachung darüber hinausgehender Beitreibungskosten bleibt hiervon unberührt.

 

4.8.   Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom GFGH anerkannten Gegenansprüchen möglich.

 

4.9.   Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

5.     Gewährleistung

 

5.1.   Alle Getränke und Waren werden möglichst in einwandfreier Beschaffenheit vom GFGH geliefert. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) sowie der Arten und Sorten der gelieferten Waren sind unverzüglich bei Empfang geltend zu machen. Sonstige Reklamationen sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels vorzutragen. Nach Ablauf von 14 Tagen seit der Lieferung sind sämtliche Reklamationen ausgeschlossen.

 

5.2.   Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

5.3.   Trübbier wird bei berechtigten Reklamationen nur bei Rückgabe von mehr als 50% der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.

 

5.4.   Bei festgestellten berechtigten Mängeln, die zu Lasten des GFGH gehen sowie bei Rückbier kann der Kunde als Nacherfüllung nur Ersatz der Ware verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

5.5.   Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung und Behandlung der Waren beim Kunden entstehen, gehen zu dessen Lasten.

 

6.     Leergut

 

6.1.   Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer, Premix- und Postmixbehälter und dem gesetzlichen Einwegpfand unterliegenden Einwegverpackungen (mit Ausnahme aller Einweggebinde) werden dem Kunden nur leihweise bzw. als Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig.

 

6.2.   Für Paletten, Kisten, Mehrweg-Flaschen, Fässer, Premix- und Postmixbehälter und dem gesetzlichen Einwegpfand unterliegenden Einwegverpackungen wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Das Pfandgeld wird in der Rechnung ausgewiesen und ist mit dem Rechnungsbetrag zu bezahlen.

 

6.3.   Der Kunde ist zur Rückgabe des Leerguts in ordnungsgemäßem Zustand, nach Produktsorten sortiert, verpflichtet.

 

6.4.   Die Lieferung und Rücknahme von Leergut an bzw. vom Kunden wird vom GFGH mengenmäßig erfasst. Der jeweilige Leergutsaldo wird auf den Rechnungen ausgewiesen und gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich widerspricht.

 

6.5.   Bei Beendigung der Geschäftsverbindung erfolgt über das Leergut eine Schlussabrechnung; der Kunde hat fehlendes Leergut mit dem Wiederbeschaffungswert abzüglich 20 % zum Ausgleich von neu für alt zu ersetzen; das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Übermengen werden dem Kunden mit den jeweils beim GFGH gültigen Pfandsätzen ersetzt.

 

6.6.   Der GFGH ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, mehr Leergut zurückzunehmen als der Menge des für den Kunden geführten Leergutsaldos entspricht.

 

6.7.   Unbepfandete Transportverpackungen sowie unbepfandetes Leergut werden vom GFGH nicht zurückgenommen.

 

7.     Kohlensäure und Propangas

 

Ist der Kunde auch Käufer von Kohlensäure und / oder Propangas, so ist er verpflichtet, die Kohlensäure- bzw. Propangasflaschen nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Nach dem zweiten Monat ab Lieferungsdatum wird die handelsübliche Miete berechnet. Wird nach Ablauf von 12 Monaten oder bei Beendigung der Geschäftsbeziehung die Kohlensäure- bzw. Propangasflasche nicht zurückgegeben, wird der Wiederbeschaffungspreis berechnet.

 

 

 

8.     Haftungsbegrenzung

 

8.1.   Der GFGH haftet nicht für Schäden, die er, seine gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (insbesondere für Schäden aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung).

 

8.2.   Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

8.3.   Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

8.4.   Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fall des arglistigen Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit der Waren sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.     Eigentumsvorbehalt

 

9.1.   Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises sowie aller sonstigen Verbindlichkeiten des Kunden aus der Geschäftsbeziehung zum GFGH, insbesondere aus einem zu Lasten des Kunden ergebenden Saldos im Kontokorrentverhältnis, im Eigentum des GFGH.

 

9.2.   In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist der GFGH berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass die Mitarbeiter des GFGH das Grundstück / die Betriebsstätte des Kunden zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und die entsprechenden Waren herausholen können

 

9.3.   Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des GFGH beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern, insbesondere den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben.

 

9.4.   Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des mit dem GFGH vereinbarten Kaufpreises an den GFGH ab; der GFGH nimmt diese Abtretung an. Sofern ein Forderungsübergang nach den bei der Weiterveräußerung getroffenen Vereinbarungen nicht möglich ist, ist der Kunde nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung vom GFGH zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung in eine laufende Rechnung einzustellen ist. Unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung in diesem Fall widerrechtlich oder mit Zustimmung des GFGH erfolgt, tritt der Kunde schon jetzt seinen Anspruch auf ein Saldoguthaben in Höhe des Fakturenwertes an den GFGH ab.

 

9.5.   Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des GFGH ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber dem GFGH nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden - insbesondere mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - erlischt das Einziehungsrecht.

 

9.6.   Auf Verlangen des GFGH hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben an den GFGH zu machen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Auf Verlangen des GFGH hat der Kunde jederzeit, d.h. auch wenn er selbst zum Einzug berechtigt ist, eine von ihm unterzeichnete Abtretungsanzeige dem GFGH auszuhändigen.

 

10.   Leihgegenstände

 

10.1. Stellt der GFGH dem Kunden Leihmaterial (insb. Kühl- und Tiefkühlgeräte, Verkaufsgeräte, Werbemittel oder Mobiliar) zur Verfügung, haftet der Kunde während der Leihzeit für Schäden an den geliehenen Gegenstände - auch, wenn diese durch vertragsgemäßen Gebrauch entstehen.

 

10.2. Das gleiche gilt, wenn trotz einmaliger schriftlicher Mahnung aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Herausgabe der Leihgegenstände nicht möglich ist. Nach erfolgloser Mahnung wird der Wiederbeschaffungswert zur Zahlung fällig gestellt.

 

10.3. Instandhaltung, Instandsetzung sowie erforderliche Reparaturen am Leihmaterial sowie sonstige Unterhaltskosten (insb. Herstellung von Stromanschlüssen bzw. von Wasserzu- und Abflussleitungen, Strom- und Wasserkosten) sind während der Leihzeit vom Kunden auf eigene Rechnung zu übernehmen.

 

10.4. Die Leihgebühren umfassen nur die leihweise Gestellung des Leihmaterials. Die Herstellung von Stromanschlüssen bzw. von Wasserzu- und Abflussleitungen ist vom GFGH nicht geschuldet. Diese Arbeiten hat der Kunde auszuführen oder ausführen zu lassen. Auch die Beschaffung von eventuell erforderlichen Konzessionen und aller eventuell erforderlichen Genehmigungen ist Sache des Kunden.

 

10.5. Leihmaterial wird grundsätzlich nur für Veranstaltungen (Schützen-, Volks-, Gemeinde- und Sportfeste etc.) kurzfristig, in der Regel für ein Wochenende zur Verfügung gestellt, es sei denn GFGH und Kunde haben ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung schriftlich getroffen.

 

10.6. Das Leihmaterial ist und bleibt Eigentum des GFGH. Es ist pfleglich und schonend zu behandeln. Beanstandungen des Leihmaterials bzw. Fehlmengen und Transportbruch müssen bei der Übernahme bzw. bei Anlieferung in Gegenwart des Fahrers des GFGH vermerkt werden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

 

10.7. Nach Ablauf der Leihzeit ist der Kunde verpflichtet, das Leihmaterial unaufgefordert in ordnungsgemäßem Zustand (Kühlgeräte insbesondere leer, außen und innen gereinigt) an den GFGH zurückzugeben bzw. zu den mit dem GFGH abgestimmten Termin zur Abholung bereit zu stellen.

 

10.8. Bei der Rückgabe von Leihmaterial in nicht ordnungsgemäßem Zustand wird eine Reinigungsgebühr von 25,00 Euro vom GFGH erhoben bzw. werden entstehende Reparaturkosten berechnet.

 

10.9. Es ist dasselbe Leihmaterial zurückzugeben, welches vom GFGH zur Verfügung gestellt wurde. Zu den kompletten Durchlaufkühlern gehören jeweils Anstichvorrichtung, Reduzierventil, Kohlensäure- und Bierschläuche.

 

10.10.   Der GFGH übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für Mängel am Leihmaterial sowie für die aus der leihweisen Überlassung und Nutzung evtl. entstehenden Personen- oder Sachschäden. Eine Haftung des GFGH für Ansprüche aus fahrlässig begangener, unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen.

 

10.11.   Das Leihmaterial ist vom Kunden ausreichend auf eigene Kosten zu versichern. Die Versicherung ist während der gesamten Leihzeit aufrecht zu erhalten. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde dem dies annehmenden GFGH ab.

 

10.12.   Das Leihmaterial darf nur zum Verkauf und zum Ausschank vom Sortiment des GFGH verwendet werden. Bei einem Verstoß ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 300,- Euro seitens des Kunden an den GFGH zu zahlen.

 

11.   Außergerichtliche Streitbeilegung

 

11.1. Ist der Kunde Verbraucher, so ist für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem GFGH die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein. Internet: www.verbraucher-schlichter.de zuständige Verbraucherschlichtungsstelle. Der Kunde erhält hiermit davon Kenntnis im Sinne der §§ 36, 37 VSBG.

 

11.2. Der GFGH ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

12.   Schlussbestimmungen

 

12.1. Erfüllungsort und Ort des Gerichtsstandes ist, soweit dies gesetzlich zulässig vereinbart werden kann, der Sitz des GFGH.

 

12.2. Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten gemäß der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Der Kunde willigt insbesondere ein, dass der GFGH die Daten auch an sonstige Getränkelieferanten weitergibt, um in den Genuss von Rückvergütungen zu kommen und um produktspezifischen Absprachen zu ermöglichen. Die letztgenannte Einwilligung kann jederzeit gegenüber dem GFGH widerrufen werden. Der Kunde erhält hiermit davon Kenntnis gemäß § 33 BDSG.

 

12.3. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des GFGH.

 

12.4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

12.5. Sollten der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt.